assets/images/c/Titel_02-d0aa596a.jpg
Der
Mensch
im Mittel-
punkt.

Zahnarztpraxis Schärding –
MODERNE ZAHNHEILKUNDE

In unserer Praxis in Schärding legen wir Wert auf ein angenehmes, persönliches Ambiente. Helle, moderne und freundliche Räumlichkeiten sorgen für eine entspannte Atmosphäre. Mit umfassender Aufklärung, hohem Einfühlungsvermögen und viel Geduld möchten wir Ihnen eine angst- und schmerzfreie Behandlung ermöglichen.

Unser Team nimmt sich Zeit für jeden einzelnen Patienten, denn medizinische Betreuung ist keine Fließbandarbeit.

Die technische und apparative Ausstattung unserer Praxis entspricht dem medizinischen Fortschritt. Vertrauen und Verständnis bestimmen die Zusammenarbeit, denn bei uns steht der Mensch im Mittelpunkt. Von klein bis groß – wir sind Ihre Zahnarztpraxis in Schärding für die ganze Familie.

Versäumungsurteil Im Namen der Republik!

Das Landesgericht Ried im Innkreis, hat durch die Richterin Dr. Birgit Rieß zu Recht erkannt:
Klagende Partei: Österreichische Zahnärztekammer, 1010 Wien, Kohlmarkt 11/6,
vertreten durch: Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3/3/29
Beklagte Partei: Dr. Agnes Nemeth, Zahnärztin, 4780 Schärding, Passauer Straße 9,
wegen: € 34.000,00

1.
Die Beklagte ist bei sonstiger Exekution schuldig, es zu unterlassen,
a) durch Aufschriften auf einem Kraftfahrzeug auf ihre Zahnarztpraxis unmittelbar oder mittelbar hinzuweisen, z.B. dadurch, dass eine Domain angegeben wird, welche zu einer Internetseite der Beklagten führt;
b) ihre zahnärztlichen Leistungen in öffentlichen Ankündigungen, wie z.B. in einer Webseite im Internet, dadurch anzupreisen und/oder anpreisen zu lassen, dass darin behauptet wird, dass die Beklagte in ihrer Ordination stets „fachlich bestens ausgebildete Mitarbeiterinnen“ zur Verfügung hätte, welche in ihrer Zahnarztpraxis „Zahnbehandlungen auf modernstem Niveau“ garantieren könnten, und/oder dadurch, dass sinngemäß gleiche Behauptungen aufgestellt werden;
c) ihre zahnärztlichen Leistungen in öffentlichen Ankündigungen, wie z.B. in einer Webseite im Internet, dadurch anzupreisen und/oder anpreisen zu lassen, dass sie einen Vergleich der Abdrucknahme mit einem Intraoralscanner mit einer Abdrucknahme mit Abdrucklöffel und Abdruckmasse vornimmt.

2.
Die Beklagte ist bei sonstiger Exekution schuldig, den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs, ausgenommen die Kostenentscheidung, binnen 3 Monaten nach Rechtskraft für die Dauer von 2 Monaten auf der Webseite mit der Internetadresse www.zahnarztpraxis-schaerding.at oder, sollte diese Internetadresse geändert werden, auf der Webseite der an der Stelle der Internetadresse www.zahnarztpraxis-schaerding.at verwendeten Internetadresse, auf der Startseite im oberen Drittel mit Schriftbild, Schriftgröße und Zeilenabständen wie auf diesen Web- und Facebookseiten üblich, mit den üblichen graphischen Hervorhebungen, fettgedruckten Namen der Prozessparteien, Fettdruckumrandung, zu veröffentlichen.

3.
Die klagende Partei wird ermächtigt, den stattgebenden Teil dieses Urteilsspruchs, ausgenommen die Kostenentscheidung, binnen 9 Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten in je einer Ausgabe Tageszeitung Kronenzeitung und der "Österreichischen Zahnärzte-Zeitung" (ÖZZ), jeweils im Textteil mit Normallettern wie für redaktionelle Artikel üblich, mit Überschrift und den Namen der Parteien und deren Vertreter im Fettdruck sowie mit Textumrandung, veröffentlichen zu lassen.

Landesgericht Ried im Innkreis, Abteilung 8, Ried im Innkreis, 6. Dezember 2023, Dr. Birgit Rieß, Richterin

assets/images/4/google-maps-hintergrund-c2c43767.png

Mit dem Aufruf der Karte erklären Sie sich einverstanden, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden und Sie die Datenschutzerklärung akzeptieren.

Kontakt

Telefon: +43 (0) 7712 32 26-0
info@zahnarztpraxis-schaerding.at
nemeth@zahnarztpraxis-schaerding.at

Standort

Passauerstraße 9, A-4780 Schärding

Öffnungszeiten

Mo, Di, Do: 8 - 16 Uhr
Mi, Fr: 8 - 12 Uhr

Kassenzeiten
Mo, Mi, Fr: 8 - 12 Uhr
Di, Do: 12 - 16 Uhr